Ist eine Fahrradklingel eigentlich Pflicht?

Wie muss ein Fahrrad eigentlich ausgestattet sein, damit es verkehrssicher ist und der gesetzlichen Vorgabe entspricht? Licht und Bremsen sind da gesetzt, das braucht man in jeder Situation. Aber ist eine Klingel wirklich Pflicht oder nur ein willkommenes Mittel, um nervende Fußgänger zu verscheuchen?

Klare gesetzliche Vorgabe    

Ganz klar – eine Fahrradklingel ist Pflicht. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt in § 64a zum Thema „Einrichtungen für Schallzeichen“ fest: Fahrräder…müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. (…). Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. Das bedeutet, dass jedes Rad, egal ob Rennrad, Mountainbike oder Trekkingrad mit einer entsprechenden Klingel ausgerüstet sein muss.

Ohne Klingel winkt ein Bußgeld

Wird man ohne Klingel erwischt, beträgt das Bußgeld 15 Euro. Kommt es zum Unfall, stehen die Chancen vor Gericht schlechter für den Radfahrer, der ohne Klingel unterwegs war. Wer mit seinem Fahrrad an geschlossenen Rennen oder anderen Veranstaltungen teilnimmt, die außerhalb des Straßenverkehrs stattfinden, kann auf die Klingel verzichten. Aber schon beim Mountainbike-Trip durch den Wald ist die Klingel wieder Pflicht, auch das gehört zum öffentlichen Verkehrsraum.

Sturmklingel und Co nicht zulässig

Aber was gilt als Klingel? Das Gesetz spricht von einer „helltönenden Glocke“. Das sind „Metallklangkörper, die den Ton entweder mit einem äußeren Schlägel oder mit Hilfe eines inneren Zahnrad-Mechanismus erzeugen“. Nicht unter die rechtliche Klingel-Definition fallen damit die beliebten Hupen, Quietschentchen, Sturmklingeln und Radlaufglocken sowie elektrische Fahrradklingeln. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club empfiehlt dabei eine Lautstärke von 85 Dezibel, um im Verkehr auch wirklich gehört zu werden.