Stille Feiertage im November 2021

Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist darauf hin, dass an den drei stillen Feiertagen im November  – Allerheiligen (Montag, 1. November 2021), Volkstrauertag (Sonntag, 14. November 2021) und Totensonntag (Sonntag, 21. November 2021) – besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) zu beachten sind. Die Hinweise sind insbesondere für Veranstalter*innen von Interesse, die im November Märkte, Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen, aber auch für Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen und Wettbüros.  

Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 UhrMärkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros untersagt. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.  

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt.

An Allerheiligen und am Totensonntagsind von 5 Uhr bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Züchterausstellungen), sowie Briefmarkentauschbörsen verboten.

Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.  

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, sowie von Wettbüros, ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich in Diskotheken – sind ab 5 Uhr bis 18 Uhr verboten.

Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, etwa Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter, sowie sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen, sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind. Das Feiertagsgesetz NW verbietet an diesen Tagen außerdem Tanzveranstaltungen.  

Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.  

Ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und Totensonntagsind keine weiteren besonderen Regelungen im Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen zu beachten.  

Anfragen zum Feiertagsgesetz, die Veranstaltungen im Stadtgebiet Köln betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 0221 / 221-29879 oder unter folgender E-Mailadresse: spezielleGewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de