Private Hofflohmärkte sind auch sonntags zulässig

Stadt Köln sieht keinen Verstoß gegen das NRW-Sonn- und Feiertagsgesetz

Die Stadt Köln hat das Konzept von privaten Hofflohmärkten juristisch geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht gegen das NRW-Feiertagsrecht verstoßen und damit auch sonntags stattfinden dürfen.

Bei den sogenannten „Hofflohmärkten“ handelt es sich um über eine Internetplattform koordinierte private Veranstaltungen, die neben der Möglichkeit des An- und Verkaufs gebrauchter Waren einen starken Fokus auf das nachbarschaftliche Miteinander legen. Der Fokus dieser Veranstaltungen liegt nicht in einer durch Arbeit erfolgenden Gewinnerzielungsabsicht. Neben den Verkaufsständen bilden sich im Rahmen der Hofflohmärkte immer wieder Nachbarschaftstreffen, die diesen kommunikativen Charakter unterstreichen und den wesentlichen Kern der Veranstaltung bilden. Somit fallen die Hofflohmärkte weder unter das Arbeitsverbot des § 3 Feiertagsgesetz NW noch unter die gewerblichen Festsetzungserfordernisse des § 68 GewO

(Text: PI/Stadt Köln/Robert Baumanns)