Bildungsurlaub in NRW – das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

Weiterbildung gewinnt in einer sich schnell verändernden Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung, denn immer mehr Menschen beschäftigen sich mit ihrer beruflichen Zukunft. In NRW haben Arbeitnehmer dafür sogar ein gesetzlich verankertes Recht: das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW). Dieses Gesetz ermöglicht Beschäftigten, sich für anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen von der Arbeit freistellen zu lassen und das bei weiterhin gezahltem Gehalt. Das AWbG NRW wurde übrigens eingeführt, um lebenslanges Lernen zu fördern und Menschen die Möglichkeit zu geben, sich beruflich und gesellschaftlich immer weiterzuentwickeln.
Der Anspruch umfasst in der Regel bis zu fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr und man muss seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sein. Voraussetzung ist außerdem, dass der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Was interessant ist: Es können die Tage auch von zwei Jahren gebündelt und somit 10 Tage am Stück eingesetzt werden. Dass die Weiterbildung von einer anerkannten Bildungseinrichtung angeboten werden und bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen muss, versteht sich von selbst.
Dabei geht es nicht nur um berufliche Qualifikationen. Auch politische Bildung oder gesellschaftliche Themen können Gegenstand eines Bildungsurlaubs sein. Beispiele sind Sprachkurse, Seminare zu Digitalisierung und neuen Technologien, Kommunikationstrainings oder Veranstaltungen zu gesellschaftlichen und politischen Fragestellungen. Wichtig ist auch, dass der Antrag des selbstfinanzierten Bildungsurlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber gestellt wird.
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